Satzung des Heimatvereins Eggerode

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der  Verein  führt  den  Namen  Heimatverein  Eggerode mit  dem Zusatz e.V..
Er hat seinen Sitz im Ortsteil Eggerode der Gemeinde Schöppingen.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ahaus eingetragen werden.

Mehr erfahrenSatzung des Heimatvereins Eggerode

 

§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins

Der Verein befasst sich mit Heimat- und Brauchtumspflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden. Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen materiellen Gewinn. Er darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Arbeitsbereich des Heimatvereins Eggerode sind das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Eggerode und die Teile der Bauerschaften Heven und Tinge, die bis zur Eingemeindung nach Schöppingen zum Schulbezirk Eggerode zählten und heute zum Einzugsbereich der Kirchengemeinde St. Maria Geburt Eggerode rechnen. Der Verein möchte den Charakter des 850 Jahre alten Ortes Eggerode mit seinen Traditionen erhalten und zur Förderung des mehr als 600 Jahre bestehenden Wallfahrtsbetriebes und der zunehmenden Touristik beitragen. Er pflegt die enge Zusammenarbeit mit dem benachbarten Heimatverein Schöppingen.

§ 3
Mitgliedschaft

Dei Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die g]eiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.
Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens zum 01. Dezember mitzutei1en.
Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des betreffenden Arbeitskreises.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 01. April des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5
Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
(2)  Der Vorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer.  Diese Vorstandsmitglieder bilden zugleich
den geschäftsführenden Vorstand.
(3)  Die Mitgliederversammlung kann bis zu 3 weitere Beisitzer
in den Vorstand wählen.
(4)  Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5)   Ein  Beirat,  dem  aus  den  Eggeroder  Vereinen  je  ein
ernanntes  Mitglied  angehört,  berät  den  Vorstand  in
Vereinsangelegenheiten. In Eggeroder Angelegenheiten kann
der Beirat gemeinsam mit dem Heimatverein tätig werden.
(6)   Scheidet   ein   Vorstandsmitglied   in   der   laufenden
Wahlperiode aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand für
die  Zeit  bis  zur  nächsten  Mitgliederversammlung  als
Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues
Vorstandsmitglied. Auf der nächsten Mitgliederversammlung
findet  eine  Neuwahl  für  die  Dauer  der  restlichen
Wahlperiode   des   ausgeschiedenen   Vorstandsmitgliedes
statt. Abweichend von der Regelung in § 6 Abs. 4 werden
auf der Mitgliederversammlung 2 001 für die Dauer von nur
2 Jahren gewählt:
• der stellvertretende Vorsitzende
• der Schriftführer
• der zweite Beigeordnete.

(7)  Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand
zusammen.    Er    ist    beschlussfähig,    wenn    drei
geschäftsführende  Vorstandsmitglieder   anwesend  sind.
Gegenseitige  Vertretung  der  Vorstandsmitglieder   ist
unzulässig.
(8)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind berechtigt,
den Verein alleine zu vertreten. Im Innenverhältnis .ist der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

§ 7
Arbeitskreise

(1) Die Arbeitskreise  unterstützen  den  Vorstand  bei  der
Durchführung  seiner Aufgaben.  Die Arbeitskreise werden
von  ihren Leitern  zu  Sitzungen einberufen.  Sie sollen
mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, auf jeden Fall
vor der Jahreshauptversammlung.
(2) Die     Mitgliederversammlung     beschließt,      welche
Arbeitskreise   gebildet   und   welche   Aufgaben   diese
innerhalb  des  Vereins  wahrnehmen.  Sie  kann  bestehende
Arbeitskreise  auflösen  oder  zusammenlegen  und  ihnen
Aufgaben zuweisen oder entziehen.

§ 8
Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Hitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 8_ Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme   des   Jahres-   und   Kassenberichtes   des Vorstandes
2. Entgegennahme   der   Jahresberichte   über   die   einzelnen Arbeitskreise
   in Kurzform
3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
6. Wahl des Vorstandes, der Leiter der Arbeitskreise und der
 Kassenprüfer
7.  Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen
8.  Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
9.  Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
   Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüfer
   zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer
   sind alle 2 Jahre neu zu wählen.

§ 9
Versammlungsleitung und Beschlussfassung

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz des an Lebensalter ältesten Vorstandsmitgliedes einen Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Arbeitskreise werden in eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und vom jeweiligen Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes
sowie aus Mitgliedern aller Eggeroder Vereinen, aus denen
jeweils  ein  ernanntes  Mitglied  zur  Vertretung  in  den
Beirat entsandt wird.
(2) Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten
des   Vereins   von   besonderer   Bedeutung.   In   diesen
Angelegenheiten  soll  der Vorstand eine  Beschlussfassung
des Beirates herbeiführen. Insbesondere kann der Beirat
in   Eggeroder   Angelegenheiten   gemeinsam   mit   dem
Heimatverein tätig werden.
(3) Der   Beirat   ist   beschlussfähig,   wenn  mindestens   4
Mitglieder,   darunter   2   Mitglieder   des   Vorstandes,
anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stell-vertretenden Vorsitzenden.

§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

§ 12
Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Schöppingen. Sie hat es zu gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne zu verwenden und zwar ausschließlich für die Alt-gemeinde Eggerode.

§ 13
Inkrafttreten
 
Die  Satzung  tritt  am 01.  März  2001, im Jubiläumsjahr, zum  850jährigen Bestehen Eggerodes, in Kraft.